Verbesserungen im Bereich der Gemeinnützigkeit

Vereinssteuerrecht

Am 18. Dezember 2020 hat der Bundesrat der lang erwarteten Reform im Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts zugestimmt. Dadurch wurden einige Verbesserungen bzw. Erleichterungen für ehrenamtlich Tätige und für gemeinnützige Vereine mit Gültigkeit ab 1.1.2021 beschlossen:

  • Der Übungsleiterfreibetrag (§3 Nr. 26 EStG) wird von 2.400 € auf 3.000 € p.a. erhöht.
  • Die Ehrenamtspauschale (§3 Nr. 26a EStG) wird von 720 € auf 840 € p.a. angehoben.
  • Die Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§64 Abs. 3 Abgabenordnung) wird von 35.000 € auf 45.000 € angepasst.
  • Zudem wurde die bislang starre gesetzliche Zeitvorgabe bei der Mittelverwendung für Vereine mit jährlichen Einnahmen bis zu 45.000 € abgeschafft. Das bedeutet, dass Vereine jetzt ohne Begründung (z.B. zweckgebundene Rücklagen) Mittel ansparen dürfen.
  • Der vereinfachte Spendennachweis wird von 200 € auf 300 € erhöht. Das bedeutet, dass bei Spenden bis zu einem Betrag von 300 € keine Spendenquittung ausgestellt werden muss. Hier reicht der Überweisungsbeleg bzw. der Kontoauszug der Überweisung.

Die beschlossenen Maßnahmen tragen dazu bei, das ehrenamtliche Engagement in unseren Musikvereinen zu stärken.